Inhalte des Teledienstegesetzes
Das Teledienstegesetz umfasste insbesondere die Freiheit, Teledienste anzumelden oder zuzulassen (§ 5 TDG). Die §§ 7, 8 TDG regelten die Informationspflichten von Dienstanbietern. §§ 8 bis 11 TDG beschrieben, inwieweit Dienstanbieter haftbar gemacht werden konnten. Weitere rechtliche Gegebenheiten wurden durch die Rechtsprechung ergänzt.
Die Geschichte des Teledienstegesetzes
Das Teledienstegesetz erlangte am 1. August des Jahres 1997 Rechtskraft. Das Teledienstegesetz wurde dabei offiziell in das "Informations- und Kommunikationsdienste"-Gesetz eingegliedert. Bei Erlass des Gesetzes waren die Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern umstritten. Aus diesem Grunde war die Anwendung des Teledienstegesetzes erschwert. Das Teledienstegesetz wurde in den Jahren 2000, 2001 sowie 2006 insgesamt drei Mal geändert. Im Jahr 2005 wurde eine Gesetzesinitiative gebildet, welche das Teledienstegesetz ändern wollte. Die Gesetzesinitiative wurde auch als "Anti Spam-Gesetz" bezeichnet. In der Öffentlichkeit wurde diese Initiative umstritten, weshalb diese letztendlich scheiterte.
Die Aufhebung des Teledienstegesetzes und die Neuregelungen
Am 1. März des Jahres 2007 wurde das Teledienstegesetz aufgehoben. An dessen Stelle trat das "Elektronische Geschäftsverkehr-Gesetz" in Kraft. Die gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Verkehr werden mittlerweile durch den "Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag" geregelt. Dieses neue Gesetz umfasste wesentlich mehr Regelungen. Das Teledienstegesetz galt ausschließlich für Teledienste im eigentlichen Sinne, ausgeschlossen waren Mediendienste, der Rundfunk und Telekommunikationsleistungen. Unberührt blieben ebenso presserechtliche Vorschriften.